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Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025

Liebe Mitglieder, 

das neue Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025 ist am 10.10.2024 im Landtag NRW verabschiedet worden und beinhaltet neben der Übertragung des letzten Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten auch weitere strukturelle Änderungen, über die wir euch gerne informieren möchten.

Ausgleichszulage nach § 91b Landesbesoldungsgesetz - LBesG – NRW 

Die neue Ausgleichszulage wird ab dem dritten Kind im Familienzuschlag gewährt. Wie bereits bei den ersten beiden Kindern, werden rückwirkend ab dem 01.01.2024 auch das dritte und weitere Kinder einer Mietenstufe zugeordnet. 

Dies kann abhängig von der Mietenstufe dazu führen, dass die Familienzuschläge ab dem dritten Kind niedriger ausfallen als vor Einführung der neuen Regelung. 

Für die betroffenen Beamtinnen und Beamten wird es eine Ausgleichszulage geben, um den Fehlbetrag zu kompensieren. Diese Ausgleichszulage wird jedoch bei jeder Erhöhung der Familienzuschläge (z. B. nach Tarifverhandlungen) um den Erhöhungsbetrag gekürzt, so dass die ersten Kürzungen bereits am 01.11.2024 und 01.02.2025 vorgenommen werden. 

Wichtig ist dabei, dass die Ausgleichszulage auch komplett entfallen kann, wenn ab dem 01.11.2024 folgende Situationen eintreffen:

  • Es erfolgt ein Umzug. Dabei muss sich nicht einmal die Mietenstufe ändern, also auch ein Umzug innerhalb der gleichen Stadt reicht aus. 

oder

  • Es kommt ein weiteres Kind dazu (z.B. durch Geburt) und führt dazu, dass sich der Familienzuschlag erhöht. 

oder

  • Es werden weniger als drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt (z. B. durch Wegfall des Kindergeldanspruchs). 

Die Ausgleichszulage muss nicht beantragt werden und wird nach Prüfung von Amtswegen gewährt. Diese soll erstmalig in der Bezügemitteilung für November 2024 ersichtlich sein. 

Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag nach § 71b LBesG NRW 

Verheirateten Beamtinnen und Beamten und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gewährt, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Es gibt kein Partnereinkommen oder das Partnereinkommen ist nicht höher als 538 Euro (Minijobgrenze) und
  2. Die Nettoalimentation der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 3 und das Partnereinkommen sind nicht mindestens 15% höher als der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf. Die Mindestbeträge sind der Tabelle (Anlage 18) hier zu entnehmen. 

Liegen die genannten Voraussetzungen für einen Ergänzungszuschlag vor, ist der Antrag schriftlich beim LBV NRW zu stellen.

Anwärterinnen und Anwärter sowie Versorgungsberechtigte haben keinen Anspruch auf den Ergänzungszuschlag. Auf der Internetseite des LBV NRW sind die Informationen auch hier nachzulesen. 

Aus Sicht der Gewerkschaften ist es sehr fraglich, ob die strukturellen Änderungen und insbesondere die Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sind. Die Gewerkschaften prüfen daher die rechtlichen Möglichkeiten, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. 

Das nun verabschiedete Besoldungsanpassungsgesetz lässt an der Angemessenheit der Alimentation noch stärker zweifeln. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, auch in diesem Jahr einen formellen Widerspruch gegen die Alimentation einzulegen. Sobald der DBB einen entsprechenden Mustervordruck entworfen hat, werden wir euch den Vordruck selbstverständlich zur Verfügung stellen. 

Sollten sich noch Fragen ergeben, dann könnt ihr uns gerne ansprechen. 

Viele Grüße, 

Eure Fachgruppe Arbeitsschutz und Umweltschutz im BTB NRW 

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Web: www.btb-nrw.de

 

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